Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 14 Gleichstellungen
Stand: 01.01.2024
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- LSG NRW, 04.07.2024 – L 13 VG 25/24 B ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2022 – L 6 VG 1148/22Zitiert von 2
- BSG, 24.09.2020 – B 9 V 3/18 RSoziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Kind mit Fetalem Alkoholsyndrom - erheblicher Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft - Schädigung des ungeborenen Kindes - tätlicher Angriff - Beibringung von Gift - Rechtsfeindlichkeit - Strafrechtsakzessorietät - Verwirklichung einer vorsätzlichen Straftat - versuchter Schwangerschaftsabbruch - konkreter Vorsatz - Analogie - Regelungsplan des Gesetzgebers - Verfassungsrecht - Schutz des werdenden LebensZitiert von 17
- LSG Bayern, 25.09.2023 – L 15 VG 29/21
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/14#abs-1 (1) Einer Gewalttat stehen gleich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/14#abs-2 (2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht. Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.